Satzung

des Turn- und Spielverein 1899 Wuppertal e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 30. August 1899 gegründete Turnverein führt den Namen "Turn- und Spielverein 1899 Wuppertal“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter der Vereinsregister-Nr. 1263 eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wuppertal.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der TSV 1899 Wuppertal e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Kursen und Angeboten im Bereich der gesundheitlichen Prävention und Rehabilitation, durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch sportliche Wettkämpfe und die Ausbildung von Übungsleitern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  8. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
  9. Es darf keine Person, die durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:
  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  1. Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
  2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Nicht stimmberechtigte minderjährige Mitglieder haben jedoch ein Teilnahme- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
  4. Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt
      Das Mitglied kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30-06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
    • durch Tod
    • durch Ausschluss
      1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
        • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
        • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
        • sich grob unsportlich verhält;
        • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
      2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
      3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
      4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
      5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
      6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.
      7. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
      8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per (eingeschriebenen) Brief mitzuteilen.

§ 5 Ehrenmitglieder

Zu den Ehrenmitgliedern können Personen vom geschäftsführenden Vorstand ernannt werden, die sich um den Verein erhebliche Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Beiträge. Er kann Aufnahmegebühren erheben und unterschiedliche Beiträge für die verschiedenen Angebote festsetzen. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten: Entweder vierteljährlich (jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres); halbjährlich (jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres); jährlich (fällig bis spätestens zum 01.07. eines jeden Jahres).
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie können für verschiedene Gruppen von Mitgliedern unterschiedlich sein.
  3. Abteilungen, die im Verhältnis zu anderen Abteilungen in Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich höhere Kosten verursachen, haben neben dem Mitgliedsbeitrag von ihren Mitgliedern einen abteilungsspezifischen Beitrag zu erheben. Dieser Beitrag zählt zum Mitgliedsbeitrag und wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
  4. Stundung, vorübergehender Verzicht oder vorübergehende Ermäßigung können vom geschäftsführenden Vorstand in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Mitglieder beschlossen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der geschäftsführende Vorstand
  • Der Gesamtvorstand

§ 8    Die Mitgliederversammlung

  1. Zur Mitgliederversammlung lädt der geschäftsführende Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder ein. Die Mitgliederversammlung muss im ersten Halbjahr, möglichst im ersten Quartal, stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigstens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform (Brief, Mail, Aushang) bekannt zu machen.Die Frist für schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung endet 1 Woche vor der Mitgliederversammlung. Die endgültige Tagesordnung wird erst nach Ende der Antragsfrist bekannt gegeben. Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  3. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

  4. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,

  • den Vorstand zu wählen;

  • den Vorstand zu entlasten;

  • den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen;

  • die rechtliche Vertretung zu regeln;

  • die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen;

  • den Haushaltsplan zu beschließen;

  • die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen;

  • die Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Die Prüfer dürfen nicht Mitglied des          Vorstandes sein;

  • das  Arbeitsprogramm zu beraten;

  • über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins zu beschließen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 8.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

Sie führen die Geschäfte des Vereins und vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, hat er diese wahrzunehmen. Zu den Leitungsaufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:

  • die Bildung von Sportgruppen sowie die Berufung ihrer Übungsleiter;
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
  • die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassenwart
  • dem Frauenwart/Sozialwart
  • dem Jugendwart
  • dem Pressewart
  • dem Koordinator für die Übungsleiter
  • den Beisitzern
  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    • Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge;
    • Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung;
    • Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4;
    • Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands;
    • Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 15.
  2. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  3. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Gesamtvorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der 1. und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Alle weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes werden jährlich gewählt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Gesamtvorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wieder besetzen.
  6. Der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand nach Bedarf in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu seinen Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Gesamtvorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der eingetragenen Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  7. Der Jugendwart wird in der Jugendversammlung von der Jugend des Vereins im Rahmen der Jugendordnung des Vereins gewählt. Die Jugendversammlung findet im März eines jeden Jahres statt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann für den Gesamtvorstand bis zu drei Beisitzer wählen, die ihn mit Rat und Tat unterstützen. Sie sind bei Vorstandsbeschlüssen nicht stimmberechtigt.
  9. Mitglied des Gesamtvorstandes kann jedes Mitglied werden. Die den Verein rechtlich vertretenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig sein.
  10. Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitglieds beginnt mit der Annahme der Wahl und endet, wenn der Nachfolger die Wahl angenommen hat.
  11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  12. Gemäß § 27 Abs. 2 BGB ist die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich. Es muss jedoch ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegen.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und es wird ein neuer Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§ 13 Ausschüsse, Gruppen und Abteilungen

  1. Alle Ausschüsse, Gruppen und Abteilungen unterstehen dem geschäftsführenden Vorstand. Ihre Leiter werden vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder Gremien bilden, deren Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden. Auch zur Auflösung dieser Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder Gremien ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt.
  3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende haben das Recht, an allen Sitzungen beratend teilzunehmen.
  4. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom geschäftsführenden Vorstand Abteilungen gegründet werden oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gegründet. Die Abteilungen werden durch ihre Abteilungsleiter (Übungsleiter) geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  5. Die Abteilungsleiter (Übungsleiter) sind gegenüber den Organen des Vereins auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  6. Für die Gründung und Auflösung von Abteilungen ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
  7. Die Ausschüsse, Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt wurden, sind Eigentum des Vereins.

§ 14 Beschlussfassungen

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn 1 Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen wurde. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  3. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst (Ausnahme ist § 18).
  4. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Über die Art der Abstimmung entscheiden - außer bei der Vorstandswahl - die Versammlungen selbst.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 15 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
  1. Beitragsordnung
  2. Finanzordnung
  3. Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand. Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen; die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 16 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

§ 18 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Über Änderung und Ergänzung dieser Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu besonders einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins muss wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  2. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mit glieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Grund innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
  3. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt hat.
  4. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen; kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Turnverband Wuppertal e.V., Friedrich- Engels-Allee 127, 42285 Wuppertal zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 19 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung tritt anstelle der Satzung vom 12. März 1986 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. März 2016 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wuppertal, den 16.03.2016
Wir haben uns für das generische Maskulinum zugunsten des Leseflusses entschieden, um eine Doppelform im Text zu vermeiden. Eine Benachteiligung ist damit ausdrücklich nicht verbunden.


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Jan 19, 2023
Der Termin für die Übungsleitersitzung 2023 wird rechtzeitig bekannt gegeben  (s. Termine).