des Turn- und Spielverein 1899 Wuppertal e. V.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen des Vereins. Mitglied ist, wer am 31. Dezember des laufenden Jahres das 19. Lebensjahres noch nicht vollendet hat.
§ 2 Grundsätze
Die Vereinsjugend des Turn- und Spielvereins 1899 Wuppertal e. V. bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensform und tritt für die Mitbestimmung und die Mitverantwortung der Jugend ein. Sie ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Aufgaben
Die Vereinsjugend sieht die Förderung des Sports, die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundhaltung und Lebensfreude sowie die Entwicklung neuer Formen des Sports als ihre Hauptaufgabe an.
Sie erfüllt in ihrem Gemeinschaftsleben gesellschaftliche und bildungspolitische Aufgaben.
Sie erstrebt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen. Durch internationale Begegnungen will sie zum gegenseitigen Verstehen und Achten der Völker beitragen.
§ 4 Führung und Verwaltung
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Turn- und Spielvereins 1899 Wuppertal e. V. selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 5 Organe der Vereinsjugend
Organe der Vereinsjugend sind:- der Vereinsjugendtag
- der Vereinsjugendausschuss
§ 6 Vereinsjugendtag
Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
Der Vereinsjugendtag tritt einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen.
Der Vereinsjugendausschuss lädt mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagungsordnung zum Vereinsjugendtag ein.
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung des Vereinsjugendtages müssen dem Vereinsjugendausschuss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich vorliegen. Sie sind nach fristgerechtem Eingang in die Tagesordnung aufzunehmen.
Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vereinjugendausschusses
- Entgegennahme des Jahresberichtes der Delegierten aus den Kinder- und Jugendabteilungen
- Entlastung und Wahl des Vereinsjugendausschusses
- Verabschiedung von Anträgen der Vereinsjugend an die Jahreshauptversammlung des Vereins bzw. an den Vorstand des Vereins.
Stimmberechtigt sind neben der Vereinsjugend die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.
Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig.
Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden, wenn durch Beschluss des Vereinsjugendtages zuvor auch die Dringlichkeit anerkannt worden ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit die Jugendordnung hiervon nichts Abweichendes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendleiters oder die der Jugendleiterin. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht.
§ 7 Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:- Jugendleiter/in (in der Satzung der Vereins Jugendwart/in genannt)
- stellvertretender Jugendleiter/in
- Jugendsprecher/in
- stellvertretender Jugendsprecher/in
- je einem Delegierten aus jeder Kinder- und Jugendabteilung des Vereins als Beisitzer/in.
In den Vereinsjugendausschuss können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Die Jugendsprecher/innen und deren Stellvertreter/innen müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglieder der Vereinsjugend sein.
Der Vereinsjugendausschuss erledigt nach den Richtlinien des Vereinsjugendtages alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte.
Für besondere Aufgaben bildet der Jugendausschuss Arbeitskreise auf Zeit.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt und werden durch den Jugendleiter/in einberufen. Er hat innerhalb zweier Wochen eine Sitzung anzuberaumen, sofern diese von der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses beantragt wird.
§ 8 Außerordentlicher Vereinsjugendtag
Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag kann auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsjugend und der Delegierten der Kinder- und Jugendabteilungen des Vereins einberufen werden.
§ 9 Jugendleiter / in
Der Jugendleiter/in vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vorstand des Vereins.
§ 10 Sportverkehr
Einzelheiten des Sportverkehrs regelt die Jugendordnung des jeweiligen Fachverbandes.
§ 11 Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinjugendtag oder einem extra zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 12 Inkrafttreten der Jugendordnung
Diese Jugendordnung tritt anstelle der Jugendordnung vom 8. Januar 1973 gemäß Beschluß vom 23. März 1995 in Kraft.
Udo Natusch (Jugendleiter)
Ursula Reith (Stellver. Jugendleiterin)
Heike Rademacher (Sprecherin - Judo-Kinder)
Kirsten Schneider (Sprecherin- Kinderturnen)
Martin Böttcher (Sprecher - Badminton)